Sie wurden vom Landkreis aufgefordert Ihre Kleinkläranlage auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen?
Wir bieten Ihnen die Komplettlösung. Angefangen von einem Vor-Ort-Termin, um mit Ihnen den Stand der Dinge zu besprechen und Ihnen eine Empfehlung zu geben, was erforderlich ist. Sie halten von uns ein unverbindliches Angebot in welchem alle erforderlichen Leistungen beschreiben werden. Zum Teil ist eine Verlängerung der auflaufenden Genehmigung möglich, in einigen Fällen die Umrüstung der Kleinkläranlage durchführbar oder aber wir bieten Ihnen eine Neuanlage an.
Sofern Sie sich für uns entschieden haben, erfolgt durch uns die Stellung eines Antrags beim zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Nach einer gewissen Bearbeitungszeit durch den Landkreis erhalten Sie die Wasserbehördliche Einleiterlaubnis. Sobald Ihnen die Genehmigung vorliegt bitten wir Sie uns darüber zu Informieren. Im Allgemeinen werden wir von den Landkreisen nicht über die Genehmigung informiert.
Rufen Sie uns an damit wir ein Einbautermin vereinbaren können. Zudem dient die Terminabsprache um weitere bedeutsame Dinge, wie bspw. die Entleerung der vorh. Kläranlage, mögliche Pflaster- sowie Rohrleitungsarbeiten zu besprechen.
Zum vereinbarten Termin erfolgt der Einbau. In der Regel wird für den Einbau einer Kläranlage einschl. Behälter, Technik, Zu- und Ablaufleitungen ein Tag benötigt. Die Benutzung der Anlage ist sofort wieder möglich.
Nachdem die Kleinkläranlage eingebaut ist, müssen die Behälter für die behördlich geforderte Dichtigkeitsprüfung mit Trinkwasser gefüllt werden. Wir rufen Sie zwecks einer Terminvereinbarung zur Dichtigkeitsprüfung an.
Allgemein erhielten Sie von der zuständigen Behörde ein Formular mit der Bitte um Schlussabnahme durch den Landkreis. Sofern Ihnen das Formular vorliegt, senden Sie dieses, zusammen mit unseren Wartungsvertrag, welchen Sie von uns erhalten haben, an uns zurück. Die Unterlagen werden durch uns an den Landkreis weitergeleitet, abschließend wird die Schlussabnahme von einem Mitarbeiter der Behörde durchführt.